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Zivilrecht

OGH: Betriebs-Haftpflichtversicherung und Produkte-Haftpflichtrisiko iZm Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung iSd Art 4.2.2 AHVB 1999

Eine Verbindung iSd Art 4.2.2 AHVB 1999 setzt voraus, dass eine Trennung der zu einer neuen Sache verbundenen Produkte aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist

20. 05. 2011
Gesetze: Art 4.2.2 AHVB 1999
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Betriebs-Haftpflichtversicherung, Produkte-Haftpflichtrisiko, besondere Vereinbarung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

GZ 7 Ob 154/08k, 24.09.2008
Art 4 Betriebs-Haftpflichtversicherung (AHVB 1999-Euro-Top 2000) lautet:[...]2. Produkte-HaftpflichtrisikoDie Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Produkte-Haftpflichtrisiko wie folgt:2.1 Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.[...]2.2 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen ..."
OGH: Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung iSd Art 4.2.2 AHVB 1999 ist (nur) gegeben, wenn dadurch eine neue Sache entsteht. Nach einhelliger Meinung im Schrifttum setzt eine Verbindung iSd genannten Klausel voraus, dass eine Trennung der zu einer neuen Sache verbundenen Produkte aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Es stellt sich die Frage, ob eine solche, sachenrechtlich am ABGB (bzw BGB) orientierte Interpretation zu vertreten ist oder ob der Begriff der Verbindung nicht einen weiteren Inhalt haben müsste, weil von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weitere Erklärung kein sachenrechtliches Verständnis erwartet werden kann:Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist ein derartiges, der sachenrechtlichen Terminologie entsprechendes Verständnis der betreffenden Klausel zuzubilligen: Dies zum einen, weil die Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die Vorstellung einer untrennbaren Verbindung nahe legt; zum anderen auch deshalb, weil nach einhelliger Meinung schon nach dem klaren Wortlaut der Klausel durch die Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) eine Sache erst neu entstanden sein muss ("Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen"). Dies setzt in aller Regel wohl auch nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers aber ein dauerhaftes Sachganzes voraus, das nur durch eine entsprechend dauerhafte Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren bzw funktionieren kann.

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