Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln
GZ 3 Ob 175/08v, 03.10.2008
Die Feststellungen fanden im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens einer Kauffrau (Gesamtschuldnerin) statt. Ihr war eine Eigentumswohnung auf den Todesfall geschenkt worden, die zugunsten einer Bank belastet war. Der Beklagte hatte als Bürge 67.605 EUR an jene Bank bezahlt. Der Todesfall trat ein, der Nachlass nach dem Geschenkgeber war überschuldet. Die Masseverwalterin der Gesamtschuldnerin begehrte vom Beklagten die Herausgabe von rund 56 000 EUR, die nach Verkauf der Eigentumswohnung und Abdeckung der Schulden des Nachlasses übrig geblieben und vom Verlassenschaftskurator an ihn ausbezahlt worden waren.
OGH: Im vorliegenden Fall war der Beklagte nach dem Tod des Geschenkgebers mit seiner Rückgriffsforderung auf die Verlassenschaft nach dem Geschenkgeber verwiesen; im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens kam ihm die Stellung eines Verlassenschaftsgläubigers zu. Denn die Schenkung auf den Todesfall ist nach dem Tod des Erblassers - jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern - wie ein Vermächtnis (Legat) zu behandeln, weshalb hier der Gemeinschuldnerin im Verlassenschaftsverfahren des Geschenkgebers im Verhältnis zum Beklagten die Stellung einer Vermächtnisnehmerin (und nicht einer Verlassenschaftsgläubigerin, wovon die zweite Instanz ausgeht) zukam.
Das österreichische Recht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen gem § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Nach § 692 ABGB sind die Gläubiger des Erblassers vor den Vermächtnisnehmern zu befriedigen, wenn der Nachlass zur Befriedigung aller nicht ausreicht. Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auch auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die mit dem gemeinen Wert zu schätzenden Nachlassaktiven nach Abzug der mit dem gemeinen Wert anzusetzenden Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.