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Zivilrecht

OGH: Ersatzpflicht von Prozesskosten wegen unterbliebener Nebenintervention - Prozessführung als Geschäftsführung ohne Auftrag

Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet; er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzte Kosten zu tragen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1037 ABGB, §§ 17 ff ZPO, § 46 ZPO
Schlagworte: Streitverkündung, unterbliebene Nebenintervention, Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten, Prozessführung als Geschäftsführung ohne Auftrag

GZ 8 Ob 92/08z, 14.10.2008
Die klagende Bauträgergesellschaft hatte drei Doppelhäuser unter der Führung des (zweit-) beklagten Baumeisters errichten lassen. Aufgrund zu gering dimensionierter "Frostkoffer", deretwegen der Baumeister eine Warnpflicht gegenüber dem Bauträger gehabt hätte, kam es zu Schäden an den Reihenhäusern. Deren Erwerber machten die Schäden gegenüber der Bauträgergesellschaft geltend. In jenem Vorverfahren hat die Bauträgergesellschaft neben dem Planungsunternehmen auch dem nunmehr zweitbeklagten Baumeister den Streit verkündet; letzterer ist dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beigetreten. Im anhängigen Verfahren begehrt die klagende Bauträgergesellschaft ua den anteiligen Ersatz der eigenen und der der gegnerischen Partei ersetzten Prozesskosten im Vorprozess.
OGH: Es ist nun zutreffend, dass auch die Bestimmung des § 1037 ABGB betreffend die Geschäftsführung ohne Auftrag als Grundlage für derartige Kostenersatzansprüche herangezogen wurde. Ausgehend von dem von einem verstärkten Senat zu 1 Ob 2123/96d formulierten Rechtssatz - wonach sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen; sie in diesem Rahmen daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden sind -, sind nach seither stRsp des OGH auch die Prozesskosten des Vorprozesses im Grundsätzlichen - entsprechend den jeweiligen Haftungsgründen - als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und insoweit von der Interventionswirkung der Streitverkündung iS dieser Entscheidung des verstärkten Senats ebenfalls umfasst. Dass dabei die "Interventionswirkung" der Streitverkündung nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige "materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen gilt, entspricht ebenfalls der inzwischen herrschenden Rechtsprechung.
Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzte Kosten zu tragen.

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