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Zivilrecht

OGH: Zulässigkeit der Eintragung von Legalservituten im Grundbuch

Legalservituten entfalten absolute Wirkung und sind daher im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen, sofern eine solche Eintragung ausdrücklich vorgeschrieben ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 472 ABGB, § 5 GSGG, § 18 GSGG, § 22 Abs 2 nö GSLG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Bringungsrecht, Dienstbarkeiten, Einverleibung

GZ 5 Ob 120/08w, 23.09.2008
Gegenstand des Verfahrens ist ein Bringungsrecht, dh das Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen. Dieses Recht wurde zwischen den Parteien vereinbart und dem Spruch eines Erkenntnisses des Obersten Agrarsenats als letzter Instanz in einem vorausgehenden Verfahren zugrunde gelegt. Die daraufhin beantragte Eintragung des Bringungsrechtes ins Grundbuch wurde vom Erstgericht bewilligt und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt. Die Revisionsrekurswerber machen nunmehr geltend, dass bei einem Bringungsrecht aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur keine Verbücherung erforderlich sei. Vielmehr werde dadurch eine Bindung für die allfälligen Rechtsnachfolger des Grundeigentümers geschaffen.
OGH: Erwerb und Bestand von Legalservituten sind unabhängig von einer Eintragung ins Grundbuch und vom Begriff der Dienstbarkeiten zu unterscheiden, die ein Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache auf privatrechtlicher Basis einräumen. Das Bringungsrecht kann sowohl in Form einer Grunddienstbarkeit als auch als persönliches Recht eingeräumt werden und stellt ein Recht sui generis dar. Das Bringungsrecht ist zwar öffentlich-rechtlicher Art, weist jedoch durch die Ausübung auch ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten auf. Wird ein solches Recht bescheidmäßig eingeräumt, entfaltet es dingliche Wirkung, beruht es hingegen auf einer Parteienvereinbarung, erfolgt durch die behördliche Genehmigung gewissermaßen eine Umwandlung in öffentliches Recht. Aufgrund der absoluten Wirkung solcher Rechte mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Einverleibung, sodass diese im Grundbuch lediglich ersichtlich zu machen sind.

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