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Zivilrecht

OGH: Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen fehlendem Erklärungsbewusstsein

Auf die Ungültigkeit eines gem § 916 ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 863 ff ABGB, § 916 ABGB, § 1120 ABGB
Schlagworte: Schuldrecht, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willenserklärung, fehlendes Erklärungsbewusstsein

GZ 10 Ob 26/08h, 23.09.2008
Der Viertbeklagte war Miteigentümer eines Mietshauses. Mit Notariatsakt räumte er seiner damaligen Gattin (Drittbeklagte) ein lebenslanges und unentgeltliches Fruchtgenussrecht an seinem Miteigentumsanteil ein. Am selben Tag unterfertigte diese auch eine Löschungserklärung betreffend dieses Fruchtgenussrecht. Ihr war mangels ausreichender sprachlicher Kenntnisse nicht bewusst, was sie jeweils unterschrieb. Die Mieter des Bestandobjektes beriefen sich auf die Nichtigkeit der Einräumung des Fruchtgenussrechts.
OGH: Nach den Feststellungen konnte der Viertbeklagte nach den Umständen nicht darauf vertrauen, dass die Drittbeklagte mit ihm einen Vertrag über die Einräumung eines Fruchtgenussrechts zu ihren Gunsten schließen wollte. Sie hatte erkennbar kein Bewusstsein, dass sie mit ihren beiden Unterschriften überhaupt Willenserklärungen abgab. Daher ist der Vertrag über die Einräumung des Fruchtgenussrechts nicht wirksam zustande gekommen.
Es liegt eine dem Scheingeschäft ähnliche Konstellation vor. Bei diesem besteht kein Anlass für einen Vertrauensschutz zwischen den Vertragspartnern. Nur gutgläubige Dritte werden im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts geschützt, dh sie können ungeachtet der Ungültigkeit des Geschäfts verlangen, so behandelt zu werden, als wäre das Geschäft gültig. Sie können sich aber auch auf die Nichtigkeit des vorgegebenen Vertragsschlusses berufen.
Diese Rechtsfolgen gelten in gleicher Weise für den Fall, dass mangels Erklärungsbewusstseins kein wirksames Geschäft zustande gekommen ist. Der Kläger, der die Unwirksamkeit des Geschäfts bewiesen hat, kann sich demnach darauf berufen, dass ihm - trotz des Notariatsakts - weiterhin der Viertbeklagte für die Rückzahlung von Kaution und Finanzierungsbeitrag haftet. Der Umstand, dass die Rückzahlungsverpflichtung der Drittbeklagten bereits rechtskräftig bejaht wurde, vermag daran - mangels Bindungswirkung für den Viertbeklagten - nichts zu ändern.

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