§ 26 BBG schafft keine vom allgemeinen Haftpflichtrecht abweichende sondergesetzliche Regelung
GZ 2 Ob 139/08t, 04.09.2008
Die Klägerin verletzte sich im Zuge eines Sturzes und stützt ihre Ansprüche sowohl auf die Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten als auch auf die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB. Die Erstbeklagte verwies darauf, dass zum einen kein grobes Verschulden vorliege, der Unfall nicht gemeldet und folglich keine Beweismittel gesichert werden konnten und zum anderen die Instandhaltung der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsflächen gem § 26 BBG (Bundesbahngesetz) ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin fallen würden.
OGH: Die Wegehalterhaftung beschränkt sich auf Fälle der Deliktshaftung, während die Haftung für die entgeltliche Benützung eines Weges auf Vertragsrecht basiert. Bei den vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten haben Eigentumsverhältnisse keinerlei Relevanz und diese Pflichten werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere Person als Wegehalter gem § 1319a ABGB haftet. Die vorvertragliche Verpflichtung erfasst auch den Betreiber einer Eisenbahn und gilt nicht nur für das Beförderungsmittel, sondern auch für einen gefahrlosen Zugang zu diesem Beförderungsmittel. Die Anwendung des § 26 BBG schließt vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht dadurch aus, dass andere Personen eine Haftung nach § 1319a ABGB trifft oder treffen könnte und stellt daher auch keine lex specialis zum Haftungsrecht des ABGB dar.