Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann
GZ 10 Ob 65/08v, 09.09.2008
OGH: Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (§ 16 Abs 1 AußStrG) sind nach stRsp subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Demgemäß muss derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlagende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf eines älter gewordenen Kindes beschränkt, diese Änderung auch unter Beweis stellen. Ganz allgemein muss der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann. Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben. Für eine Einkommensschätzung ist eine bewusste Verschleierung von Einkommen nicht erforderlich, wie § 16 Abs 2 AußStrG zeigt.