Zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen eines Wohnungseigentümers gehört auch sein Individualrecht auf Einberufung und Abhaltung von Eigentümerversammlungen nach § 25 WEG oder Einleitung eines sonst erforderlichen Willensbildungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft; deshalb hat der Verwalter grundsätzlich ein ihm gegenüber damit begründetes Begehren eines Wohnungseigentümers entsprechend zu unterstützen
GZ 5 Ob 175/08h, 26.08.2008
OGH: Der Verwalter hat zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs 1 erster Satz erster Halbsatz WEG auch die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Er unterliegt daher einer Spaltung seiner Verpflichtung und sohin einem entsprechenden Spannungsverhältnis. Nach richtigem Verständnis gehört zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen eines Wohnungseigentümers auch sein Individualrecht auf Einberufung und Abhaltung von Eigentümerversammlungen nach § 25 WEG oder Einleitung eines sonst erforderlichen Willensbildungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb hat der Verwalter grundsätzlich ein ihm gegenüber damit begründetes Begehren eines Wohnungseigentümers entsprechend zu unterstützen. Er muss ihm in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 1 WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfällige Zustellbevollmächtigte mitteilen. Keinesfalls darf er die Willensbildung behindern, indem er die Bekanntgabe von Anschriften verweigert.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat auf die in § 24 Abs 5 WEG beschriebene Weise zu erfolgen, was bedeutet, dass die Zustellung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder aber, wenn eine andere inländische Zustellanschrift bekannt gegeben wurde, an diese zu erfolgen hat. Es gehört also zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt gerät. Dabei muss es sich bei den gegenteiligen Interessen nicht notwendigerweise um gemeinschaftsbezogene Interessen handeln. Eine allgemeine Definition der Interessenwahrungspflicht lässt sich aufgrund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Oftmals kann sich eine Interessenwahrungspflicht auch nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben oder nach den Umständen des Einzelfalls verneinen lassen. So kann im Einzelfall der ausdrücklich erklärte Wunsch von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden, als beachtliches Interesse bewertet werden.