Die sich aus den §§ 16 und 34 WEG ergebenden Rechte stehen auch dem Wohnungseigentumsbewerber zu
GZ 5 Ob 173/08i, 26.08.2008
Die Kläger begehren mittels Eigentumsfreiheitsklage die Beseitigung einer Holzhütte, die vom beklagten Wohnungseigentümer in dessen Gartenanteil eigenmächtig errichtet worden sei. Strittig ist in dem Zusammenhang die Frage, ob die Klage gem § 523 ABGB auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern geltend gemacht werden könne.
OGH: Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen kann durch Eigentumsfreiheitsklage geltend gemacht werden. Dieses Recht steht auch dem Wohnungseigentumsbewerber zu, sofern sein späterer Miteigentumsanteil bekannt ist, eine Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch erfolgt ist und zumindest einer der Wohnungseigentumsbewerber bereits Miteigentum erworben hat, weil andernfalls bei Alleineigentum des Wohnungseigentumsorganisators die Regelungen über die Eigentümergemeinschaft nicht Platz greifen würden. Um den Umfang des Stimmrechts festlegen zu können, muss aber der spätere Miteigentumsanteil bereits feststehen.