§ 7 Abs 2 UVG ist so zu verstehen, dass der Verweis auf eine Haft nach § 4 Z 3 UVG nicht die Beschränkung auf eine Haft im Inland in sich trägt
GZ 10 Ob 60/08h, 09.09.2008
OGH: Im Fall des § 7 Abs 2 UVG ist eine Differenzierung zwischen Inlands- und Auslandshaft nicht gerechtfertigt. Der Verweis auf eine Haft nach § 4 Z 3 UVG trägt nicht die Beschränkung auf eine Haft im Inland in sich.