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Zivilrecht

OGH: Zur Auswahl eines Sachwalters

Der in § 279 ABGB vorgesehene "Stufenbau" ist bei der Sachwalterbestellung einzuhalten

20. 05. 2011
Gesetze: § 279 ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaftsrecht, Bestellung, Stufenbau, Rechtsanwalt, Fachkenntnisse

GZ 4 Ob 126/08w, 26.08.2008
OGH: Bei Auswahl des Sachwalters kommt dem Gericht - unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Betroffenen und dessen Wohl (§ 279 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 ABGB) - zwar ein Ermessensspielraum zu, § 279 ABGB in der seit 1. 7. 2007 anzuwendenden Fassung benennt jedoch jene Personen, die - in der dort angeführten Reihenfolge - für eine Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene "Stufenbau" ist bei der Sachwalterbestellung einzuhalten. Danach ist primär eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahestehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl bzw Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahestehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist - mit dessen Zustimmung - der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter - etwa mangels freier Kapazitäten - nicht verfügbar, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABG).
Rechtsanwälte und Notare trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der betroffenen Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein - je nach den notwendigen Kenntnissen - ein Rechtsanwalt oder Notar bzw ein Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB).

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