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Zivilrecht

OGH: § 1328a ABGB - Schutz der Privatsphäre einer in der Öffentlichkeit stehenden Person

Der Schutz des § 1328a ABGB kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 1328a ABGB, § 78 UrhG, §§ 6 f MedienG, Art 8 EMRK, Art 10 EMRK
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Recht auf Wahrung der Privatsphäre, Öffentlichmachen privater Lebensumstände, Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums

GZ 4 Ob 150/08z, 23.9.2008
Die beklagte österreichische Tageszeitung hatte einen Bericht über das Privatleben des in der Öffentlichkeit durch seine berufliche Tätigkeit bekannten Klägers veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltete neben Fotos des Klägers und einer dritten Person auch Bildüberschriften und -begleittexte, die das Familien- und va Eheleben des Klägers berührten. Der Kläger begehrte Unterlassung. Der OGH erließ eine Einstweilige Verfügung, in der er der Beklagten auftrug es bis zur Entscheidung über die Unterlassungsklage zu unterlassen, Berichte wie den in Streit stehenden zu veröffentlichen. Dass der Kläger zuvor durch ein Interview zu privaten Themen generell Stellung genommen hatte, hielt der OGH dem Schutz der Privatsphäre für nicht abträglich.
OGH: Dass die Durchsetzung des Rechts auf Wahrung und Achtung der Privatsphäre dem österreichischen Gesetzgeber ein besonderes Anliegen ist, ergibt sich auch aus der durch das ZivRÄG 2004 eingeführten schadenersatzrechtlichen Bestimmung des § 1328a ABGB. Die Materialien zu dieser Bestimmung zählen zur geschützten "Privatsphäre" auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind. Dieser Schutz kommt auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit bekannt sind.
Auch die Rechtsprechung des EGMR unterscheidet bei der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK iZm der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln danach, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse leistet oder nur die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person befriedigen will. Im letztgenannten Fall legt sie das Recht der freien Meinungsäußerung weniger weit aus. Die Bildnisveröffentlichung im Kontext mit einem Bericht über eine bevorstehende Scheidung und eine Liaison des Klägers leistet keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Sie befriedigt vielmehr allein die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick von Einzelheiten aus dem Privatleben des in der Öffentlichkeit bekannten Klägers. Nach den Grundsätzen des EGMR hat in einem solchen Fall das Recht der freien Meinungsäußerung gegenüber jenem auf Achtung des Privat- und Familienlebens zurückzutreten.
Auf die Richtigkeit des beanstandeten Begleittextes kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Dringt eine Veröffentlichung über höchstpersönliche Lebensverhältnisse - wie hier - in die rechtlich geschützte Privatsphäre des Abgebildeten ein, so kommt es nicht darauf an, ob der dem Bild angeschlossene Bericht im Kern wahr ist.
Ebenso wenig wie ein Medienunternehmer, der die Unschuldsvermutung verletzt, sich darauf berufen kann, dass seine Behauptungen wahr sind kann sich derjenige, dessen Bericht in die geschützte Privatsphäre des Abgebildeten eingreift, auf die Richtigkeit seiner Ausführungen berufen.

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