Ein Micro-Scooter ist ein "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO
GZ 2 Ob 18/08y, 24.09.2008
Auf dem Gehsteig der Jahnstraße ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem die 77-jährige Klägerin mit ihrem Fahrrad und die 11-jährige Beklagte mit ihrem Micro-Scooter beteiligt waren.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte hätte nicht auf dem Gehsteig fahren dürfen, weil ihr Micro-Scooter weder ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug noch ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO), sondern ein Fahrrad iSd § 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO sei. Jedenfalls aber habe sie ihre Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst und gegen das Gefährdungsverbot des § 88 Abs 2 StVO verstoßen.
OGH: Ein Micro-Scooter ist ein "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass die Beklagte mit ihrem Micro-Scooter den Gehsteig gem § 76 Abs 10 StVO benützen durfte, sofern der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wurde. Eine weitere Einschränkung ihrer Benützungsbefugnis ergibt sich jedoch, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, aus § 88 Abs 2 StVO.
Micro-Scooter sind sowohl Bewegungsmittel, als auch fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zB Skate-, Snake- oder Kickboards) ähnlich. Beide Gerätearten dienen sowohl Spiel- als auch Fortbewegungszwecken und werden vorwiegend von Kindern benutzt. Die Benützer von Micro-Scootern dürfen Gehsteige oder Gehwege demnach nur dann befahren, wenn die in § 88 Abs 2 StVO geregelten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- bzw der Benutzerfrequenz ab.