Der Anfechtungsgrund des § 24 Abs 6 WEG kommt nur dann zur Anwendung, wenn er für das Beschlussergebnis kausal gewesen ist
GZ 5 Ob 169/08a, 26.08.2008
Dem gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer betreffend die Bestellung der Zweitantragsgegnerin zur Hausverwalterin wurde vom Erstgericht stattgegeben, weil aufgrund des familiären Naheverhältnisses den Wohnungseigentümern kein Stimmrecht zustehe. Durch das Gericht zweiter Instanz wurde jedoch der Antrag abgewiesen, weil trotz des Ausschlusses vom Stimmrecht der Mehrheitsbeschluss wirksam zustande gekommen sei.
OGH: Über die Bestellung eines Verwalters ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zu entscheiden. Maßgeblich dafür ist das Verhältnis der Miteigentumsanteile laut Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Sind Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen und ergibt sich nach Abzug deren Stimme noch immer eine Mehrheit, liegt keine Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Beschlusses vor.