Soweit durch Angabe der entsprechenden Norm kein Zweifel über den geltenden gemachten Kündigungsgrund besteht, können auch im weiteren Verfahren ergänzende Vorfälle vorgebracht werden
GZ 3 Ob 69/09f, 03.09.2008
Gegenstand des Verfahrens ist die Klage des Wohnungseigentümers nach Aufkündigung des Mietvertrages ua wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs des Bestandobjektes. Aus diesem Grund erklärte das Erstgericht die Aufkündigung auch für rechtswirksam. Das Berufungsgericht stellte hingegen eine Verletzung der Eventualmaxime des § 33 Abs 1 MRG fest, weil substanzgefährdende Baumängel durch eine fehlende Feuchtigkeitsisolierung erst nachträglich behauptet worden seien.
OGH: Um der Bestimmung des § 33 Abs 1 zweiter Satz zu entsprechen, genügt entweder eine schlagwortartige Bezeichnung oder die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes, sofern diese Ziffer nur einen Tatbestand regelt. Nach der neueren Rechtsprechung besteht auch bei Angabe eines Kündigungsgrundes in Form der maßgeblichen Norm einschließlich einer demonstrativen Angabe von Vorfällen die Möglichkeit, auch noch nachträglich weitere Vorkommnisse anzubringen. Als zwingendes Recht unterliegt die Eventualmaxime nicht der Parteiendisposition.