Der Begriff der Interzession wird durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet; entscheidend kann nur sein, dass eine fremde Schuld zusätzlich besichert wird
GZ 3 Ob 111/08g, 03.09.2008
OGH: Unter Interzession ist das Eingehen einer Verbindlichkeit im fremden Interesse bzw im nicht ausschließlich eigenen Interesse zu verstehen. Der Begriff ist durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Stets muss es sich um eine bestehende, materiell fremde Schuld handeln. Nach § 25c KSchG ist ein Verbraucher Interzedent, wenn er einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die Fälle von § 25c KSchG nicht erfasst sein, in denen mehrere Personen im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als "echte Mitschuldner" eingehen. Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuldner eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zu Gute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG vor.
Dass es nicht nur auf die drei im Gesetz angeführten Besicherungsformen ankommen kann, wurde in der Entscheidung 10 Ob 34/06g zutreffend ausgesprochen, in der sogar nur die den Kredit allein aufnehmende Schuldnerin als Vertragspartnerin des Gläubigers existierte und kein anderer Hauptschuldner oder Mitschuldner, dem beigetreten hätte werden können.
Der Interzedent muss nicht nur behaupten und nachweisen, dass der Gläubiger die schlechte Wirtschaftslage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste und dass er seiner Warnpflicht nicht nachkam, er muss - geradezu selbstverständlich - auch behaupten, dass überhaupt ein Interzessionsfall, also ein Beitritt zu einer fremden Schuld, vorlag und dies auch nachweisen.