Home

Zivilrecht

OGH: Aufhebung der Ehe nach § 37 EheG wegen vor der Ehe eingetretener HIV-Infektion?

Die schon vor der Eheschließung eingetretene HIV-Infektion rechtfertigt die Aufhebung der Ehe nach § 37 Abs 1 EheG, auch wenn ein Schutz vor Ansteckung durch den infizierten Partner an sich möglich wäre, schon wegen der dessen ungeachtet weiter bestehenden Gefahr

20. 05. 2011
Gesetze: § 37 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufhebung der Ehe, Irrtum, Aids

GZ 3 Ob 91/08s, 03.09.2008
OGH: Nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 37 Abs 1 EheG fallen unter die den anderen betreffenden Umstände, die einen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgehalten hätten, neben schweren geistigen oder psychischen Erkrankungen, die von Dauer und zumindest mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit unheilbar sind, wobei die pathologische Anlage dazu genügt, auch körperliche Mängel. Zwar kann weder jeder körperliche Mangel noch jede beliebige Krankheit den Aufhebungsgrund bilden, weil eben nicht in jedem Fall das Kriterium "bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe" erfüllt ist. Das gilt auch für Erbkrankheiten oder an sich unheilbare Krankheiten, deren Vorliegen das Eheleben nicht entscheidend beeinträchtigen, wohl aber für schwere unheilbare Krankheiten, bei denen das sehr wohl der Fall ist. Der OGH hat ua die Beischlafsunfähigkeit als einen solchen Umstand beurteilt. Ausgehend vom Wesen der Ehe als umfassende Lebensgemeinschaft (§ 90 Abs 1 EheG) muss das umso mehr für schwere, praktisch unheilbare Erkrankungen gelten, die noch dazu ansteckend sind. Nach der Entscheidung 9 Ob 303/01a soll bei bloßen Krankheitsanlagen die hohe Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs der geistigen oder psychischen Krankheit erforderlich sein. Darauf einzugehen erübrigt sich aber angesichts der allgemein bekannten Infektionsgefahr durch das HI-Virus, die solche Fälle von den in der zitierten Entscheidung erfassten Krankheiten grundlegend unterscheidet. Es kann daher eine bestehende HIV-Infektion mit einer nur angelegten, aber noch in keiner Weise bemerkbaren Anfälligkeit für eine psychische Erkrankung nicht verglichen werden. Daher kommt es darauf, ob das volle Krankheitsbild von AIDS bei der Beklagten "nie ausbrechen muss", nicht an. Dass die Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens ein Kriterium für das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes nach § 37 Abs 1 EheG wäre, vermag die Beklagte weder aus dem Gesetz selbst noch mit irgendwelchen dazu ergangenen Entscheidungen zu begründen.
Irrtum im zivilrechtlichen Sinn ist als unrichtige oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit stets subjektiv und die Anfechtung des Rechtsgeschäfts wird auch durch allfälliges Verschulden des Irrenden nicht ausgeschlossen.
Entgegen ihrer Ansicht kommt es auf eine von der Beklagten als - ungeachtet ihres nunmehr länger als fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich - möglich angesehene Abschiebung in ihre kenianische Heimat für die Frage, ob die Aufhebung der Ehe iSd § 37 Abs 2 EheG sittlich gerechtfertigt ist, nicht an. Anders als die Härteklausel nach § 54 EheG (für bestimmte Ehescheidungsgründe) stellt diese Norm nicht darauf ab, ob die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde, sondern allein auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens. Nach der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des OGH kommt es demnach darauf an, ob sich die Ehe bewährt hat, um den Ausgleich von Härten geht es dagegen nicht. Eine mangelnde sittliche Rechtfertigung der Aufhebung kommt überhaupt nur bei länger dauernder Ehe, die hier bis zur Klage nicht vorliegt, oder mangels (nicht behaupteter) Auswirkung auf die Lebensgemeinschaft in Betracht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at