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Zivilrecht

OGH: Zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen

Die Schaffung eines Titels nach Vorschussgewährung dient auch dem Schutz der Rückersatzansprüche des Bundes

20. 05. 2011
Gesetze: § 234 ZPO, § 30 UVG, § 9 Abs 2 UVG, § 2 AußStrG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Vertretungsbefugnis, Legalzession, Forderungsübergang

GZ 4 Ob 146/08m, 23.09.2008
Auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers wurde ein Verfahren gegen den in Großbritannien wohnhaften Vater zur Leistung von Unterhalt für dessen drei Kinder eingeleitet, in dessen Verlauf eines der Kinder volljährig wurde.
OGH: Sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Zweck des § 9 Abs 2 UVG folgt, dass die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt. Mangels wirksamer Vertretung muss der volljährige Unterhaltsberechtigte dem Verfahren persönlich beigezogen werden. Die im § 30 UVG vorgesehene Legalzession wird durch einen Anspruch nach § 28 UVG nicht ausgeschlossen. Zweck der Legalzession ist die Verhinderung einer doppelten Alimentierung des Kindes für den Fall, dass die Vertretungsmacht wegfällt oder eine solche wegen mangelndem Inlandsbezug von vornherein nicht besteht. Der Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Bund gem § 30 UVG führt im Falle eines laufenden Verfahrens zum Eintritt des Bundes in dieses Verfahren. Eine Analogie zu § 234 ZPO ist ausgeschlossen.

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