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Zivilrecht

OGH: Zum Verhältnis Vorkaufsrecht und Veräußerung durch Schenkung

Wurde im Falle eines vertraglich eingeräumten Vorkaufsrechts auch ein bestimmbarer Preis festgelegt, berechtigt auch eine Schenkung zur Ausübung des zustehenden Rechts

20. 05. 2011
Gesetze: § 1479 ABGB, § 1500 ABGB, § 62 GBG
Schlagworte: Vorkaufsrecht, Schenkung, Sittenwidrigkeit

GZ 5 Ob 102/08y, 26.08.2008
Der Vorkaufsberechtigte erhob gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts zur ideellen Hälfte sowie die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots für die Antragsteller Rekurs sowie einen Antrag auf Abweisung des diesbezüglichen Grundbuchgesuchs, weil die Liegenschaft weder entsprechend dem eingeräumten Vorkaufsrecht zum Kauf angeboten wurde noch eine Zustimmung zur Veräußerung erteilt wurde.
OGH: Insoweit eine Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, kann eine Einverleibung des Eigentumsrechts nur erfolgen, wenn entweder nachgewiesen wird, dass dem Vorkaufsberechtigten ein Angebot übermittelt wurde und dieser das ihm zustehende Recht nicht ausübt, oder, dass kein Vorkaufsfall vorliegt. Wurde ein Grundbuchsbeschluss vorschriftswidrig nicht zugestellt, kann binnen drei Jahren Rekurs erhoben werden. Soweit jedoch durch eine Einverleibung Rechte erworben wurden, kann binnen 30 Jahren auf deren Löschung geklagt werden. Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ist im grundbuchsrechtlichen Verfahren nicht überprüfbar. Für den Fall, dass bei Einräumung des Vorkaufsrechts kein bestimmter oder bestimmbarer Preis festgelegt wird, kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden und ist auf den Beschenkten zu übertragen.

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