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Zivilrecht

OGH: Geschlechtsbezogene Belästigung iSd § 7 GlBG

Während unter sexuellem Verhalten jene Verhaltensweisen zu verstehen sind, die auf den körperlich sexuellen Bereich abzielen, sind unter geschlechtsbezogenem Verhalten jene Verhaltensweisen zu subsumieren, welche die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigen/diskriminieren, die aber nichts mit sexuellem Verhalten zu tun haben; Kern der Belästigung iSd § 7 GlBG ist das Abzielen auf das bloße Geschlecht

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 GlBG
Schlagworte: Gleichbehandlungsrecht, geschlechtsbezogene Belästigung, Mobbing, sexuelle Belästigung

GZ 8 ObA 59/08x, 02.09.2008
OGH: Während der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung schon seit dem 1. 1. 1993 in § 2 Abs 1a und 1b GlBG 1979 enthalten war, wurde die "geschlechtsbezogene Belästigung" erstmals 2004 in Umsetzung der Änderungs-RL 2002/73/EG (zur Änderung der Gleichbehandlungs-RL 1976/207) in § 7 GlBG (BGBl I 2004/66) als neuer Diskriminierungstatbestand in das Gesetz aufgenommen. In den EB zur RV wird dazu ausgeführt:"In § 7 soll auch die geschlechtsbezogene Belästigung, die aufgrund des Geschlechtes, aber ohne Bezug auf die sexuelle Sphäre erfolgt, als neuer Diskriminierungstatbestand in das GlBG aufgenommen werden. Geschlechtsbezogene Belästigung ist eine der möglichen Erscheinungsformen von Mobbing. Von der vorgesehenen Regelung ist nicht Mobbing insgesamt, sondern nur jener Teilaspekt, der aufgrund des Geschlechtes erfolgt, erfasst. Der Diskriminierungstatbestand der geschlechtsbezogenen Belästigung ist auch in der geänderten EU-Gleichbehandlungsrichtlinie enthalten (Art 2) und daher von Österreich umzusetzen. Entsprechende Verhaltensweisen können verschiedene Formen annehmen, angefangen bei sprachlichen Äußerungen und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material. Sie müssen schwerwiegend sein und insgesamt eine störende oder feindselige Arbeitsumgebung bewirken. Belästigungen können eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen im beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben bedeuten. Die Formulierungen des § 7, die inhaltlich der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie entsprechen, werden in sprachlicher Hinsicht der in der Praxis (Gericht, Gleichbehandungskommission) bekannten und bewährten Terminologie des § 6 nachgebildet, wobei in Abs 2 im Hinblick darauf, dass bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht auf die sexuelle Sphäre Bezug genommen wird, geringfügige Änderungen vorgenommen werden."
Die Wissenschaft versteht unter "Mobbing" "eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet".
Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können. Die sexuelle Belästigung stellt nur einen Spezialfall der geschlechtsbezogenen Belästigung dar. Wesentliches Unterscheidungskriterium ist das der "sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten", das bei der geschlechtsbezogenen Belästigung nicht vorliegt. Während unter sexuellem Verhalten jene Verhaltensweisen zu verstehen sind, die auf den körperlich sexuellen Bereich abzielen, sind unter geschlechtsbezogenem Verhalten jene Verhaltensweisen zu subsumieren, welche die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigen/diskriminieren, die aber nichts mit sexuellem Verhalten zu tun haben. Kern der Belästigung iSd § 7 GlBG ist das Abzielen auf das bloße Geschlecht. Vermieden werden sollten demnach "Mobbingformen", denen eine verpönte Geschlechtsherabwürdigung innewohnt.
Während es bei bestimmten Äußerungen auf der Hand liegt, dass es sich dabei um "geschlechtsbezogenes Verhalten" handelt (zB "Blondinenwitz"), ist dort, wo herabwürdigendes Verhalten, Gehässigkeiten oder Beschimpfungen nicht per se geschlechtsbezogen erfolgen, das Motiv für diese Verhaltensweisen maßgebend. Mit seiner Feststellung, dass das Verhalten des Beklagten der Klägerin gegenüber "darauf beruhte, dass sie eine Frau ist", hat das Erstgericht aber ein Motiv des Beklagten für sein herabsetzendes Verhalten der Klägerin gegenüber festgestellt, das als geschlechtsbezogen zu qualifizieren ist.

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