Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen
GZ 8 ObA 59/08x, 02.09.2008
OGH: Mit der Novelle BGBl I 2008/98 gab der Gesetzgeber die 2004 eingeführte, im Schrifttum kritisierte Hierarchisierung innerhalb der Belästigungsgründe des GlBG auf und normierte in den § 12 Abs 11, § 26 Abs 11, § 35 Abs 2, § 40g Abs 2 GlBG einen einheitlichen Mindestschadenersatzanspruch von 720 EUR für jegliche vom GlBG erfasste Belästigung. Die erfolgte Anhebung aller Untergrenzen auf das gleiche Niveau unterstreicht den schon auf § 2a Abs 7 GlBG 1979 zurückreichenden Gedanken, dass die normierte Untergrenze der Bagatellisierung der Belästigung entgegenwirken soll. Mit der Novelle BGBl I 2008/98 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass dieser Gedanke für alle Belästigungsformen im gleichen Maß gilt. Nach der Rechtsprechung ist der vom Belästiger durch die Belästigung verursachte immaterielle Schaden im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Beeinträchtigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Letztlich hängt die Bemessung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.