Allgemeine Ausführungen (sowie iZm Schwimmbädern)
GZ 1 Ob 114/08h, 11.08.2008
OGH: Nach stRsp trifft denjenigen, eine Verkehrssicherungspflicht, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen. Dies gilt auch für Wasserrutschen in öffentlichen Schwimmbädern. Gefahrenabwendungsmaßnahmen beziehen sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen. Hiebei trifft die Beweislast, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe, den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen.
Grundsätzlich ist die Festlegung des konkreten Inhalts einer Verkehrssicherungspflicht, also hier die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen dem Betreiber einer Badeanstalt zur Abwehr von Gefahren noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Der erkennende Senat hat im Hinblick auf Unfälle in Schwimmbädern bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 103/04k (in Ablehnung der Entscheidungen 2 Ob 2106/96m und 7 Ob 2360/96a) die Auffassung vertreten, dass die Forderung nach einer lückenlosen Überwachung in Schwimmbädern eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten bedeuten würde. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern sei nicht üblich und auch nicht erforderlich. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht geltende Grundsatz gelte auch für besondere Einrichtungen eines Schwimmbads, beispielsweise Wasserrutschen. Dies beruhe darauf, dass in Schwimmbädern an vielen Stellen Gefahren drohen, denen durch eine "allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei.
Jeder - auch jugendliche - Badegast ist bei Benutzung von in einem Schwimmbad zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Vorsicht und Aufmerksamkeit - nicht nur im Hinblick auf seine eigene Sicherheit, sondern auch im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Badegäste - verpflichtet. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß der Benutzer einer Anlage in einem Schwimmbad selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann.