Allgemeine Ausführungen
GZ 5 Ob 149/08k, 26.08.2008
OGH: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu bezahlen. Mangelndes Verschulden hat allerdings der Nichterfüllende zu beweisen, der schon dann schuldhaft handelt, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste.
Die Vertragsstrafe dient iSd § 1336 ABGB der Verstärkung der vertraglichen Pflichten, und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht. Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe. Eine solche bezweckt eben nicht nur den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile, sondern gleichermaßen auch den Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. Die Konventionalstrafe soll häufig auch ideelle Nachteile abdecken, und zwar auch bloße Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust, der nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien nicht ohne weiteres zu ersetzen wäre.
Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.