Allgemeine Ausführungen
GZ 1 Ob 225/07f, 30.09.2008
OGH: Nach § 1 Abs 1 AHG haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Anspruchsvoraussetzungen sind daher das "Verhalten" eines Organs, die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens, ein Verschulden des schädigenden Organs, ein Schaden am Vermögen oder an der Person, und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen rechtswidrigem Verhalten und eingetretenem Schaden.
Im Rahmen des AHG sind nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte "faktische Amtshandlungen" bzw "verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls- und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. Davon zu unterscheiden sind rein unverbindliche Handlungen in der Hoheitsverwaltung iSe korrigierbaren Absichtserklärung oder unverbindlichen Äußerung.
Da die Organe des Rechtsträgers ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, trifft nach der Judikatur die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden sich rechtswidrig verhaltender Organe stets den beklagten Rechtsträger. Rechtswidrigkeit iSd AHG bedeutet, dass das Verhalten eines Organs gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstößt. Es ist im konkreten Zusammenhang am Inhalt und Sinn der anzuwendenden Vorschriften zu messen. Unter den Begriff der Rechtswidrigkeit iSd AHG fällt nicht nur die gesetzwidrige Anwendung materieller oder verfahrensrechtlicher Vorschriften den Betroffenen und Beteiligten des konkreten Verfahrens gegenüber, sondern auch die Verletzung aller öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsvorschriften, die eine Schädigung von Personen oder Sachen verhindern sollen. Inwieweit nicht unmittelbar von einer Amtshandlung Betroffene aus rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten Amtshaftungsansprüche ableiten können, ist nach dem Schutzzweck der verletzten Norm zu beurteilen. Als nicht rechtswidrig wird im hoheitlichen Bereich ein an sich rechtswidriges Verhalten angesehen, das durch eine auf den Hoheitsbereich beschränkte Ausnahmeregelung gerechtfertigt wird, wie etwa der Schusswaffengebrauch, soweit er durch das Waffengebrauchsgesetz gedeckt ist. Die Behauptungs- und Beweislast für einen solchen Rechtfertigungsgrund trifft allerdings denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift, im Amtshaftungsrecht also den beklagten Rechtsträger.
Die allgemeinen Beweislastregeln finden ihre Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind.