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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit eine Fahrtkostenersparnis beim Verdienstentgang zu berücksichtigen ist

Führt der Arbeitsplatzwechsel zu einer Einsparung von Aufwendungen, sind diese bei der Berechnung des Verdienstentgangs zu berücksichtigen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 332 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Legalzession, Verdienstentgang, Fahrtkosten, Freizeit, Versehrtenrente

GZ 2 Ob 226/07k, 14.08.2008
Die klagende Partei begehrte den Ersatz der von ihr anlässlich der Folgen eines Verkehrsunfalls gewährten Versehrtenrente. Der Versicherten war es aufgrund ihrer Beinverletzung nicht mehr möglich, ihre bisherige Tätigkeit aufgrund der langen Autofahrten auszuüben, weshalb sie eine Stelle bei der Gemeinde annahm. Die beklagte Partei erhob den Einwand, dass die durch den Wegfall der täglichen Fahrtzeiten gewonnene Freizeit anzurechnen sei. Von den Vorinstanzen wurde dem Begehren mit der Begründung stattgegeben, dass im Falle einer Legalzession eine Vorteilsausgleichung ausgeschlossen sei.
OGH: Der Zweck der Versehrtenrente besteht darin, die durch den Unfall eingetretene Minderung des Erwerbs auszugleichen. Die sachliche Kongruenz zum Schadenersatzanspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs liegt vor. Damit stehen dem Schädiger alle Einwendungen gegen den Sozialversicherungsträger zu, die er auch gegen den Geschädigten erheben kann. Leistungen der Sozialversicherung sind vom Schädiger daher nur zu ersetzen, wenn diesen ein kongruenter zivilrechtlicher Schaden gegenübersteht. Die durch den Arbeitsplatzwechsel entstandene Fahrtkostenersparnis ist daher anzurechnen. Eine Anrechnung der gewonnen Freizeit durch Wegfall des Arbeitsweges ist jedoch ausgeschlossen, weil es sich hiebei um einen immateriellen Vorteil handelt.

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