Art 13 lit b HKÜ ist eng auszulegen
GZ 1 Ob 182/08h, 30.09.2008
OGH: Ob das Kindeswohl iSd Art 13 lit b HKÜ bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen. Auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person kommt es (nur) dann nicht an, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei ist aber stets die Zielsetzung des HKÜ im Auge zu behalten, dass Elternteile von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten sind und die Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sicherzustellen ist. Deshalb ist eine restriktive und enge Auslegung des Art 13 HKÜ geboten. Das HKÜ geht davon aus, dass die Rückgabe dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Eine zu weite Auslegung des Art 13 lit b HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen.
Da die Mutter nicht zur persönlichen Rückführung der Kinder verpflichtet ist, kommt es nicht darauf an, ob ihr bei Verurteilung wegen Kindesentführung allenfalls eine Haftstrafe drohte. Würde dies allein ein Rückführungshindernis darstellen, könnte das HKÜ im Verhältnis zu Ländern, die Freiheitsstrafen für derartige Entführungsfälle vorsehen, überhaupt nie zur Anwendung kommen.