Hat ein Teilhaber das vom anderen Teilhaber (als Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen anderen Hälfteeigentümers) verbrachte Inventar faktisch nicht benützt, weshalb es keinen bisherigen konkreten Gebrauch als Miteigentümer gegeben hat, liegt keine Störung der bisherigen Gebrauchsordnung vor
GZ 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
Der Kläger und der Nebenintervenient auf Seite der Beklagten waren jeweils zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft samt dem sich dort im Haus befindlichen Mobiliar. Der Nebenintervenient erlaubte der Beklagten, sich verschiedene Gegenstände aus dem Haus auszusuchen, weil sie zu Lebzeiten der Eltern des Klägers und des Nebenintervenienten bei jenen Nachschau gehalten hatte. Der Kläger und der Nebenintervenient haben das Inventar nicht benutzt. Der Kläger begehrt die Herausgabe der von der Beklagten verbrachten Gegenstände.
OGH: Der Besitz und die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache kommt nach § 833 Satz 1 ABGB allen Teilhabern insgesamt zu. Diese haben daher im Innen- wie im Außenverhältnis anteiligen Sachbesitz.
Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen. Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen, soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Eine Benutzungsvereinbarung kann ausdrücklich geregelt werden oder konkludent (durch langjährige unwidersprochen gehandhabte Übung) zustande kommen.
Die Überbindung einer Benutzungsvereinbarung an den Einzelrechtsnachfolger setzt entweder eine ausdrückliche Überbindung durch Vertragsübernahme oder eine stillschweigende Unterwerfung voraus. Die langjährige Duldung der Benutzung durch den Einzelrechtsnachfolger führt zu einem schlüssigen Eintritt in eine Benutzungsvereinbarung. Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benutzungsregelung reicht für eine schlüssige Übernahme aber nicht aus.
Bei einer eigenmächtigen Veränderung einer bisher bestehenden konkreten Benutzung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verletzung einer Benutzungsvereinbarung kann jeder Teilhaber nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer vorgehen und die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen. Dem Miteigentümer steht auch im Innenverhältnis die Besitzentziehungsklage zu. Dem Eingriff eines Dritten fehlt die Eigenmacht aber schon dann, wenn nur ein Teilhaber (hier: der Nebenintervenient) den Eingriff gestattet hat.
Da der Kläger das von der Beklagten verbrachte und daher (zur Hälfte) erworbene Inventar faktisch nicht benützt hat und es daher keinen bisherigen konkreten Gebrauch des Inventars durch den Kläger als Miteigentümer gegeben hat, liegt keine Störung der bisherigen Gebrauchsordnung vor. Zudem würde die begehrte Rückstellung bedeuten, dass die beklagte Miteigentümerin ihrerseits zur Gänze von der Gebrauchsmöglichkeit ausgeschlossen wird, weil sie nicht Miteigentümerin des Hauses, sondern nur zur Hälfte Eigentümerin bestimmter Gegenstände ist. Ihr steht auch kein Recht zu, das im Miteigentum des Klägers und des Nebenintervenienten stehende Haus zu benutzen.