Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt
GZ 5 Ob 81/08k, 26.08.2008
Die Antragsgegner wenden ein, ein zweiter Gastwirtschaftsbetrieb in einem Haus sei den übrigen Wohnungseigentümern nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinesfalls zumutbar.
OGH: Zum einen vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass die mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs verbundenen Beeinträchtigungen besonders stark ins Gewicht fallen, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war. Zum anderen kann bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs den Wohnungseigentümern die Errichtung eines zweiten solchen Betriebs wegen der Verdoppelung der Beeinträchtigungen nicht zumutbar sein. Daraus folgt aber, dass es in beiden Fällen auf das Ausmaß der Beeinträchtigung ankommt.