Im Hinblick auf den Charakter des Grundbuchsverfahrens als reines Urkundenverfahren erschöpft sich der "Nachweis" der Übergabe in mehr oder weniger ausführlichen Urkundenfloskeln; auf die Anführung konkreter Übergabsakte kann verzichtet werden; es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die "wirkliche Übergabe" - als kürzelhafte Wiedergabe eines von den Parteien so verstandenen faktischen Vorgangs - bereits erfolgt ist
GZ 5 Ob 164/08s, 26.08.2008
Der Antragsteller begehrte aufgrund des - nicht in der Form eines Notariatsakts errichteten - Schenkungsvertrags vom 6. 11. 2007 (ua) die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****.
OGH: Gem § 1 Abs 1 lit d NotAktG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt, liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe.
Im Hinblick auf den Charakter des Grundbuchsverfahrens als reines Urkundenverfahren erschöpft sich der "Nachweis" der Übergabe in mehr oder weniger ausführlichen Urkundenfloskeln. Auf die Anführung konkreter Übergabsakte kann verzichtet werden; es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die "wirkliche Übergabe" - als kürzelhafte Wiedergabe eines von den Parteien so verstandenen faktischen Vorgangs - bereits erfolgt ist.
In dem hier die Eintragungsgrundlage bildenden Schenkungsvertrag heißt es, "die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstands in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgt (nicht: erfolgte) am Tag der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde und gleichzeitiger Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Begehen der Liegenschaft". Mit dieser Formulierung bleibt gerade offen, ob die Übergabe bei Vertragsunterfertigung bereits erfolgt war oder dieser Vorgang erst als bevorstehend angekündigt wird. Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist dem Grundbuchsgericht aber verwehrt.
Soweit sich der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Heilung des formlos abgeschlossenen Vertrags durch nachträgliche Übergabe beruft, so fehlt (auch) für diese jeder urkundliche Nachweis, kann doch dem Schenkungsvertrag bei einem Verständnis in dieser Richtung - wie zuvor angesprochen - nur eine Ankündigung eines Übergabevorgangs entnommen werden.