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Zivilrecht

OGH: Unzulässige Vertragsbestandteile nach § 6 KSchG - zur Zugangsfiktion des Abs 1 Z 3 leg cit

Die Bestimmung, wonach Mitteilungen an den Kunden mit dem nächsten Bankarbeitstag nach deren Bereitstellung zur Abholung als zugegangen gelten, begründet zwar keine Zugangsfiktion im eigentlichen Sinn, doch kommt sie einer Fiktion sehr nahe; eine solche Bestimmung ist nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ungültig

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 KSchG, § 879 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Zugang, Abholung, Bereitstellung, Zugangsfiktion

GZ 6 Ob 253/07k, 07. 08. 2008
Nach den AGB einer Bank betreffend Wertpapier-Depot-Kontoverträge konnte der Kunde wählen, ob er seine Kontounterlagen (hier: Entgeltänderungen) selbst am Schalter abholen wolle oder die Zustellung durch die Post wünsche. Wurde die Abholung am Schalter gewählt, sahen die AGB weiter vor, dass sich der Kunde mit diesem Zugang an ihn und allen daran geknüpften gesetzlichen und vertraglich vereinbarten, für ihn allenfalls auch nachteiligen Folgen mit dem ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung zur Abholung einverstanden erkläre. Schließlich behielt sich die Bank jedenfalls die Möglichkeit der Postzusendung vor.
OGH: Durch § 6 Abs 1 Z 3 KSchG soll verhindert werden, dass das Risiko des Zuganges von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher abgewälzt wird.
Die Bestimmung, wonach Mitteilungen an den Kunden mit dem nächsten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung zur Abholung als zugegangen gelten, begründet zwar keine Zugangsfiktion im eigentlichen Sinn, doch kommt eine derartige Bestimmung einer Fiktion sehr nahe, weil diese Bereitstellung weder dem Aufmerksamkeitswert einer Postzustellung, noch der tatsächlichen Verfügbarkeit durch eine Postzustellung gleichgehalten werden kann. Zudem muss der Kunde hier selbst für die "Zustellung" sorgen. Dies erhöht die Gefahr, dass der Kunde rechtlich bedeutsame Erklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt. Die bloße Möglichkeit zur Abholung ist einem Zugang in den Machtbereich des Empfängers nicht gleichzuhalten.
Der Gefahr der nicht rechtzeitigen Kenntnisnahme steht als Vorteil bloß das Ersparnis der Portospesen gegenüber. Allfällige Geheimhaltungsinteressen des Kunden erweisen sich als nicht stichhaltig, zumal sich die Bank vorbehalten hat, jederzeit auf die Zustellung im Postweg übergehen zu können.

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