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Zivilrecht

OGH: Namensrecht gem § 43 ABGB

Die fälschliche Bezeichnung einer Person mit dem Namen eines anderen in einem Pressebericht stellt einen unbefugten Gebrauch des Namens iSd § 43 ABGB durch den Zeitungsherausgeber dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 43 ABGB
Schlagworte: Namensrecht, Zeitung

GZ 1 Ob 14/08b, 11.08.2008
Der Kläger (ein deutscher Staatsbürger, der seit seiner Geburt den Familiennamen "Prinz zu S*****" führt), wies die Beklagte (ein Medienunternehmen) durch seine Anwälte unter Bekanntgabe des namensrechtlichen Sachverhalts darauf hin, dass Dr. Mario***** S***** den ehemaligen Adelstitel "Prinz zu" nicht im Namen führe und er auch nicht aus der bekannten ehemaligen fürstlichen deutschen Familie stamme. Die Beklagte wurde vom Kläger unter Anschluss einer Unterlassungserklärung aufgefordert, jegliche weitere Veröffentlichung über Dr. Mario***** mit dem Namen "Prince Mario***** zu S*****" oder anderen Namensvariationen mit "Prinz zu" oder "Prinz" zu unterlassen und eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, aus der hervorgehe, dass "Prince" lediglich ein Vorname sei.
OGH: Das Namensrecht wird durch Bestreitung, Namensanmaßung oder Namensgebrauch verletzt, also das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen. Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Der Gebrauch ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens. Fremder Namensgebrauch ist auch bei geringfügigen Abweichungen gegeben; bei Namen mit überragender Kennzeichnungskraft muss die Abweichung größer sein als bei solchen mit geringer, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Gegen den Gebrauch eines Familiennamens kann jedes Familienmitglied, wenn Namensträger, vorgehen, nicht nur derjenige Namensträger, auf den die Anmaßung abzielt, soweit durch den Namensgebrauch ein falscher Schein der Familienzugehörigkeit erweckt wird. Ein Gebrauch liegt nicht nur in aktivem Verhalten, sondern auch im Dulden einer falschen Benennung.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die fälschliche Bezeichnung einer Person mit dem Namen eines anderen in einem Pressebericht einen unbefugten Gebrauch des Namens iSd § 43 ABGB durch den Zeitungsherausgeber darstellt:Der Namensschutz iSd § 43 ABGB wäre nur unvollkommen, würde er - wie von der Revisionswerberin behauptet - nur vorsätzliches und im eigenen Interesse liegendes Handeln umfassen. Somit liegt in der unzutreffenden Namensnennung im gegenständlichen Pressebericht ein unzulässiger Namensgebrauch gem § 43 ABGB, welcher die Beklagte dem Unterlassungsanspruch des Klägers als befugtem Träger des Namens "Prinz zu S*****" aussetzt. Dies führt auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Beklagte in dem Sinn, dass "sich jeder Medieninhaber bei der Berichterstattung über Personen über deren Namen genau erkundigen müsste", zumal der Klage ohnehin eine Abmahnung vorausgegangen war und es an der Beklagten gelegen gewesen wäre, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

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