Allgemeine Ausführungen
GZ 1 Ob 113/08m, 11.08.2008
OGH: Nach stRsp können Dauerschuldverhältnisse durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen. Wenngleich bei der Prüfung eines wichtigen Grunds für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist, ist bei Dauertatbeständen der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zu beurteilen.
So könnte im vorliegenden Fall durchaus ein zunehmender Vertrauensverlust gegeben sein, weil der oftmalige Zahlungsverzug nicht allein eine Vertragsverletzung darstellt, sondern in der Regel auch geeignet ist, das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Dies wurde von der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn der Zahlungsverzug in der Vergangenheit bereits wiederholt, über längere Zeiträume und in erheblicher Höhe aufgetreten ist und entsprechende Mahnungen erfolglos geblieben sind.
Die Frage, ob sich aus dem Nichteinhalten der vereinbarten "voraussichtlichen Liefermenge" eine Vertragsverletzung ergibt, die einen (zusätzlichen) wichtigen Grund für die Vertragsauflösung abgeben könnte, lässt sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hier werden die Motive der Vertragspartner zu dieser Vereinbarung und deren konkrete Grundlagen zu hinterfragen und festzustellen sein. Insbesondere ist entscheidend, ob die Liefer- bzw Abnahmemenge preisbildend und - gegebenenfalls - für welche der Parteien die Vereinbarung einer "voraussichtlichen" Liefermenge von größerem Interesse war. Auch wenn nicht die Abnahme einer "Mindestmenge", sondern lediglich die Abnahme einer "ungefähren Größenordnung" pro Jahr vereinbart worden sein sollte, könnte ein maßgebliches Interesse der beklagten Partei darin gelegen gewesen sein, dass die klagende Partei - wenngleich nur annähernd - diese Menge auch tatsächlich bezieht.