Die einzelfallbezogene Genehmigung der Tierhaltung in Mietobjekten trotz generellem Verbot darf ohne sachliche Begründung nicht verweigert werden
GZ 6 Ob 129/08, 07.08.2008
Das Klagebegehren richtet sich auf die Unterlassung der Haltung von Katzen in der vermieteten Wohnung, weil diese ohne Genehmigung der Vermieter erfolge und der abgeschlossene Vertrag eine Tierhaltung verbiete. In der diesbezüglichen Mietvertragsklausel sei zwar vorgesehen, dass im Einzelfall eine Genehmigung durch die Vermieter erfolgen könne, jedoch sei eine solche nicht erteilt worden.
OGH: Grundsätzlich ist es zulässig, die Tierhaltung in Mietverträgen generell zu verbieten, womit ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB auszuschließen ist. Soweit sich jedoch der Vermieter im Mietvertrag die Möglichkeit vorbehält, die Zulässigkeit der Tierhaltung trotz grundsätzlichem Verbot im Einzelfall von seiner Genehmigung abhängig zu machen, darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigert werden, sondern muss konkret begründet werden.