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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Differenzanspruch nach § 921 ABGB

Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts ist für den Beginn der Verjährungsfrist des Differenzanspruchs des § 921 ABGB ohne Bedeutung

20. 05. 2011
Gesetze: § 1498 ABGB, § 376 UGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Differenzanspruch, Deckungsgeschäft, Verjährungsfrist, Beginn der Verjährung

GZ 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
OGH: Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gem § 918 Abs 1 ABGB entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt vom Vertrag lässt gem § 921 ABGB den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Nach herrschender Auffassung unterliegt der Differenzanspruch des § 921 ABGB als Schadenersatzanspruch der Verjährung des § 1489 ABGB. Dies wird damit begründet, dass der Zurücktretende mit dem Differenzanspruch nicht seinen vertragsmäßigen Leistungsanspruch geltend macht, sondern eine Forderung auf Ersatz des Schadens, den er durch das Unterbleiben des Austauschs der beiden Leistungen erlitten hat. Die Verjährung beginnt nicht vor Wirksamkeit der Rücktrittserklärung; vorher ist ja der Differenzanspruch noch nicht entstanden.
Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist - konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. Daher kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf an, dass - in analoger Anwendung des § 376 Abs 2 UGB - das Deckungsgeschäft sofort bewirkt wird. Auch § 376 UGB (wie bereits zuvor § 376 Abs 2 HGB) beschränkt lediglich die Zulässigkeit der konkreten Berechnung des Differenzanspruchs, um Spekulationen zu Lasten des Säumigen zu vermeiden. Durch diese Lösung hat es der Geschädigte nicht in der Hand, durch seine - gegebenenfalls auch nachträgliche - Wahl der Schadensbemessung (allenfalls rückwirkend) den Beginn der Verjährungsfrist zu beeinflussen. Ein Nachteil für die Stellung des Geschädigten liegt in dieser Auffassung nicht. Abgesehen davon, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren regelmäßig für den Abschluss eines Deckungsgeschäfts ausreichen müsste, kann der Geschädigte in jenen seltenen Ausnahmefällen, wo dies aus besonderen Gründen nicht der Fall ist, der drohenden Verjährung seines Schadenersatzanspruchs durch Erhebung einer Feststellungsklage begegnen.

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