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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB - Privatpersonen und Vereinigungen iZm Politik

Privatpersonen und Vereinigungen, insbesondere auch Journalisten und Medieninhaber, müssen, sobald sie die politische Bühne betreten, einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Rufschädigung, Tatsachen, größeres Maß an Toleranz, Politik, Privatpersonen, Vereinigungen

GZ 6 Ob 123/08v, 07.08.2008
OGH: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts sind weiter gesteckt, als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen.
Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. Darüber hinaus ist es stRsp des OGH, dass eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie die Möglichkeit ist, ua an in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen (!) Kritik zu üben.

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