Die nachfolgende Einverleibung eines Benützungsrechtes ist zulässig, wenn die Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können
GZ 5 Ob 82/08g, 14. 07. 2008
OGH: Die nachfolgende Einverleibung eines Benützungsrechtes, zB ein Wohungsgebrauchsrecht, ist dann unzulässig, wenn eine mögliche Kollision, zB durch eine räumliche Gebrauchsüberschneidung, nicht ausgeschlossen ist. Die Einverleibung ist jedoch zulässig, wenn Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können.