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Zivilrecht

OGH: Zu begründeten Bedenken des Grundbuchgerichtes gegen eine grundbücherliche Eintragung gem § 94 Abs 1 Z 2 GBG

Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufes einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine wahrzunehmende Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin, wenn dem Eigentümer der Liegenschaft nach der Verkaufsvollmacht jede effektive Möglichkeit zur Optimierung des Verkaufserlöses fehlt

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 1 Z 2 GBG, § 1371 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Eintragung, Vollmacht

GZ 5 Ob 139/08i, 14. 07. 2008
OGH: Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Bei der Erwirkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft durch den Vertreter des Eigentümers ist wahrzunehmen, wenn die dem Einschreiter eingeräumte Vertretungsbefugnis die Vermutung nahelegt, es könnte damit ein gesetzliches Verbot verletzt oder umgangen werden. Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufes einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin, wenn dem Eigentümer der Liegenschaft nach der Verkaufsvollmacht jede effektive Möglichkeit zur Optimierung des Verkaufserlöses fehlt.

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