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Zivilrecht

OGH: Zur Inanspruchnahme von allgemeinen Liegenschaftsteilen durch den einzelnen Wohnungseigentümer

Die Negatorienklage kann auch dann erhoben werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Klagsführung nicht zugestimmt haben

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 2 WEG, § 523 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Negatorienklage, eigenmächtiger Eingriff

GZ 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
Die gegenständliche Rechtssache, bei welcher die Streitteile jeweils Mit- und Wohnungseigentümer sind, bezieht sich auf das Aufstellen von Schuhregalen sowie die Lagerung von Schuhen im Stiegenhaus des Wohnungseigentumsobjektes. Nach Ansicht der Kläger liege ein eigenmächtiger Eingriff in das gemeinsame Eigentum vor, weil es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft handle und der Beklagte sich ein alleiniges Nutzungsrecht anmaße. Darüber hinaus werde dadurch auch eine übermäßige Lärmbelästigung verursacht. Der Beklagte wandte ein, es handle sich um eine allgemeine Übung und die Klagsführung sei schikanös, weil die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer sich gegen die gerichtliche Geltendmachung ausgesprochen hätten.
OGH: Eine Klage zur Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in das gemeinsame Eigentum ist nicht von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer abhängig. Die Benützung allgemeiner Liegenschaftsteile durch das Aufstellen von Schuhregalen und die Aufbewahrung von Schuhen ist unter die Bestimmung des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu subsumieren. Eine Änderung des Wohnungseigentumsobjektes durch die Inanspruchnahme von Allgemeinflächen ist an die Zustimmung der anderen Miteigentümer bzw. die Genehmigung des Außerstreitrichters gebunden, andernfalls ist das Handeln des Wohnungseigentümers als eigenmächtig zu qualifizieren.

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