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Zivilrecht

OGH: Zur Auswirkung eines neu errichteten Zubaus auf einer Allgemeinfläche eines Wohnungseigentumsobjektes auf die Nutzwertfestsetzung

Die Errichtung eines Objektes, das nicht der Benützung durch die Allgemeinheit dient, berechtigt dazu, eine Neufestsetzung der Nutzwerte zu beantragen

20. 05. 2011
Gesetze: § 52 Abs 1 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Nutzwertfestsetzung, Widmung, Vorfrage,

GZ 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
Die Antragstellerin begehrte die Neufestsetzung der Nutzwerte zwecks Berücksichtigung eines neu errichteten Betriebsgebäudes. Dem hielten die Antragsgegner entgegen, dass der Antrag verfristet sei und die Errichtung des neuen Gebäudes auf einer Allgemeinfläche erfolgt sei und folglich zu keiner Veränderung der Nutzwerte geführt habe.
OGH: Werden die Nutzwerte neu festgesetzt, wird dadurch eine Änderung der Mindestanteile erforderlich. Die Festsetzung der Nutzwerte richtet sich nach der Berechnung der Nutzwerte, die nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und der Widmung der Wohnungseigentumsobjekte, die sich wiederum nach der privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer richtet, zu erfolgen hat. Diese Einigung kann auch in konkludenter Weise erfolgen. Die konkrete Widmung ist als Vorfrage im Außerstreitverfahren zu klären. Liegt ein Verstoß gegen die zwingenden Grundsätze der Nutzwertfestsetzung vor, kann ein unbefristeter und von Bagatellgrenzen unabhängiger Antrag auf eine neuerliche Festsetzung erhoben werden. Die Begründung von Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen und damit eine Einbeziehung in die Nutzwertfestsetzung ist ausgeschlossen. Ein Gebäude, dass nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter nicht der Allgemeinheit, sondern der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines der Miteigentümer vorbehalten ist, stellt ein wohnungseigentumstaugliches Objekt dar und berechtigt daher zu einem Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte.

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