Zwischen § 408 ZPO und dem allgemeinen Zivilrecht besteht eine wertungsmäßige Parallele, daher muss eine Partei im Rahmen der Haftung für rechtsmissbräuchliche Prozesshandlungen für Fehler ihres Rechtsanwalts einstehen
GZ 6 Ob 156/08x, 07.08.2008
OGH: Nach § 39 ZPO sind die Bestimmungen der ZPO über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen. Weil prozessuale Obliegenheiten einer Partei bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten typischerweise nicht von der Partei selbst, sondern vom Bevollmächtigten für sie wahrgenommen werden, entstammen auch begangene Obliegenheitsverletzungen häufig der Sphäre des Bevollmächtigten. Die Heranziehung eines Vertreters soll aber nicht zu einer Verschiebung des Prozessrisikos zu Lasten des Gegners führen. Deshalb werden Säumnis und Verschulden des Bevollmächtigten der Partei zugerechnet. Die Zurechnung des Verschuldens an den Vertretenen ist nach neuerer Auffassung Folge des in § 34 ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht; ein Verschulden des Vertreters steht daher dem Verschulden der Partei gleich.
Fraglich ist, ob eine derartige Verschuldenszurechnung nur im Bereich des Prozessrechts oder auch im Bereich des materiellen Rechts stattfindet. Im österreichischen Recht sieht § 408 ZPO ausdrücklich eine Haftung der Partei für mutwillige Prozessführung vor. Für diese Bestimmung kann es im Hinblick auf §§ 34, 39 ZPO aus systematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass (schwerwiegende) Fehler des Rechtsanwalts der Partei zuzurechnen sind. Im Bereich der Mutwillensstrafen nach §§ 512, 528 Abs 4 ZPO ist völlig eindeutig, dass sich die Partei Fehler ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen muss, weil vor dem OGH wegen der Anwaltspflicht Anwälte einschreiten müssen und diese Bestimmungen bei gegenteiliger Auslegung jeglichen Anwendungsbereichs beraubt würden. In der Literatur wird zu Recht die wertungsmäßige Parallele zwischen § 408 ZPO und dem allgemeinen Zivilrecht, wonach im Fall des Bewusstseins der Unrichtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts eine Schadenersatzpflicht wegen Sittenwidrigkeit besteht, hervorgehoben. Nun wäre es aber nicht einsichtig, wenn sich die Partei zwar für die Haftung wegen mutwilliger Prozessführung ein allfälliges Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen muss und dafür nicht nur nach § 408 ZPO zivilrechtlich haftet, sondern dafür in den Fällen der §§ 512, 528 Abs 4 ZPO sogar mit Strafen belegt werden kann, wenn sie aber für geringergradige Sorgfaltsverstöße ihres Anwalts nicht einstehen müsste. Zumindest für den Bereich der Antragstellung und des Prozessvorbringens lassen sich die für eine Zurechnung des Verschuldens von Fehlern des Anwalts an die Partei ins Treffen geführten Argumente auch auf den Bereich des materiellen Rechts übertragen. Die ZPO statuiert weitgehende Wahrheits- und Vollständigkeitspflichten, die - zumindest auch - dem Schutz der Gegenpartei dienen. Würde man hier keine Zurechnung des Verschuldens annehmen, würde der Schutz der Gegenpartei weitgehend leerlaufen. Dazu kommt, dass von der Gegenpartei regelmäßig nicht beurteilt werden kann, inwieweit etwa unrichtige Prozessbehauptungen auf einem Fehler des Rechtsanwalts oder einer fehlerhaften Informationserteilung durch seine Mandanten beruhen. Zusammenfassend muss die Partei daher im Rahmen der Haftung für rechtsmissbräuchliche Prozesshandlungen für Fehler ihres Rechtsanwalts einstehen.