Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat ua zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt, selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte
GZ 6 Ob 144/08g, 07.08.2008
OGH: Die Beklagte ist Sachverständige iSd § 1299 ABGB. Als solche wird sie nach § 1300 Satz 1 ABGB ua dann verantwortlich, wenn sie gegen Belohnung in Angelegenheiten ihrer "Kunst oder Wissenschaft" aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird. Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher ua zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt, selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte.
Hinsichtlich eines Steuerberaters wurde in diesem Zusammenhang etwa bereits ausgesprochen, dass ihm, wenn er für seinen Mandanten jahrelang tätig war, aufgrund dieser Tätigkeit eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht zugunsten des Mandanten obliege; in einem solchen Fall könne sogar seine Äußerung, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", durchaus als Rat iSd § 1300 ABGB verstanden werden.
Die Beklagte hat somit für die von ihren Mitarbeitern gegenüber der Gesellschaft bzw dem Kläger erteilten Ratschläge bzw Auskünfte einzustehen, und zwar gem § 1300 Satz 1 ABGB bereits wegen Fahrlässigkeit und nicht - wie die Beklagte in ihrer Berufung meint - gem § 1300 Satz 2 ABGB nur bei Wissentlichkeit.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, die Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters zugunsten seines Mandanten dürfe nicht überspannt werden. Es verwies dabei jedoch selbst darauf, dass der Steuerberater für einen aus seinem Fehlverhalten eingetretenen Schaden dem Mandanten gegenüber haftet, wenn der Eintritt des Schadens beim gewöhnlichen Lauf der Dinge für ihn vorhersehbar war.