Unter den Verdienstentgang fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft
GZ 6 Ob 75/08k, 07.07.2008
Das Begehren auf Ersatz der Umbaukosten wurde abgewiesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pensionist gewesen, sodass er einen Verdienstentgang im klassischen Sinn gar nicht mehr erleiden habe können. Darüber hinaus scheide ein Verdienstentgangsanspruch des Klägers auch deshalb aus, weil er durch die beabsichtigte Tätigkeit, nämlich den Innenausbau des aufgestockten Bungalows, nicht für sich selbst Vermögen hätte schaffen können; Eigentümer des Hauses sei nicht er, sondern seine Ehegattin.
OGH: Gem § 1325 ABGB muss der Schädiger dem Verletzten ua den entgangenen und den künftig entgehenden Verdienst ersetzen. Nach der Rechtsprechung des OGH stellt, wenn die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallskausal beeinträchtigt wird, der entgehende Wert der Arbeitskraft einen Verdienstentgang dar. Für die Bemessung sind in der Regel die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft heranzuziehen. Der Verdienstentgang liegt bereits in der mangelnden Verfügbarkeit und Verwendbarkeit der eigenen Arbeitskraft des Verletzten. Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte.
In diesem Sinne hat der OGH in der Entscheidung 2 Ob 56/95 Ersatz für den Schaden zuerkannt, der dem Verletzten dadurch entstanden ist, dass er seine Arbeitskraft nicht mehr beim gemeinsam mit der Ehegattin geplanten Bau eines Hauses einsetzen kann. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am Haus kommt es dabei nicht an, weil der Schaden des Klägers bereits darin liegt, dass er in der Verfügung über seine Arbeitskraft in gleicher Weise wie vor dem Unfall durch die unfallsbedingten Verletzungsfolgen beeinträchtigt ist.
Die Entscheidung 2 Ob 50, 51/77 = SZ 50/77 besagt lediglich, dass unter den Verdienstentgang nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit fällt, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft, wie dies beim Bau eines Hauses auf eigenem Grund der Fall ist. Im Sinne der zitierten neueren Judikatur wird dadurch jedoch die Ersatzfähigkeit für den Entgang von Arbeitsleistungen zum Ausbau eines der Ehegattin des Verletzten gehörenden Hauses nicht ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist auch nach den Feststellungen des Erstgerichts geklärt, dass die Mitwirkung am Ausbau des Hauses von vornherein geplant war und der (Lebens-)Planung des Klägers entsprach. Der Kläger hat daher auch Anspruch auf Ersatz der Beträge, die er seinem Sohn dafür bezahlen musste, dass dieser diejenigen Innenausbauarbeiten vornahm, die ohne den von der beklagten Partei zu vertretenden Kunstfehler der Kläger selbst vorgenommen hätte.