Beim selbständig Erwerbstätigen ist eine größere Risikobereitschaft zu verlangen und zu tolerieren als beim unselbständig Erwerbstätigen
GZ 4 Ob 100/08x, 08.07.2008
Der Beklagte macht geltend, es müsse ihm unbenommen bleiben, auch dann, wenn er aus seiner Tätigkeit als Notar ein weit überdurchschnittliches Einkommen erziele, daneben eine weitere Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sei zweifellos auch aus einem aus einer zweiten Quelle erzielten Einkommen Unterhalt zu leisten, dann seien jedoch Verluste daraus die nur vorübergehend und betriebswirtschaftlich notwendig aufliefen, bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichfalls zu berücksichtigen, weil es sich diesfalls um Investitionen handle, die künftige Einnahmen auch aus dieser Tätigkeit gewährleisteten.
OGH: Bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung ist an die Leitfigur eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners anzuknüpfen. Ein Unterhaltsschuldner darf deshalb Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater tun würde.
Im Zusammenhang mit dem finanziellen Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs wurde in der Rechtsprechung des OGH bisher danach unterschieden, ob der Unterhaltspflichtige ein unselbständig Erwerbstätiger ist, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfüge, oder ob es sich um einen selbständig Erwerbstätigen handle, der stets um die Sicherung und Erhaltung seines Einkommens bemüht sein müsse, was ihm oft nur durch die Erschließung neuer, zusätzlicher Erwerbsquellen gelinge. Das Maß wurde auch in solchen Fällen am pflichtbewussten Familienvater genommen und ausgesprochen, dass beim selbständig Erwerbstätigen eine größere Risikobereitschaft zu verlangen und zu tolerieren sei als beim unselbständig Erwerbstätigen. Dem Unternehmer dürften trotz bestehender Unterhaltspflichten expansive Schritte nicht verwehrt bleiben. Hingegen könne es nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen, wenn der Unterhaltsschuldner, der aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erziele, die damit gegebene Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Verluste verringere, die sich aus einer selbständigen Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen ergäben, es sei denn, dass sich eine solche Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für Unterhaltsberechtigte positiv auswirke.
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung des OGH somit anerkannt, dass Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Schaffung einer zusätzlichen Einkommensquelle die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern können. Der Unterhaltsberechtigte hat eine kurzfristige Schmälerung seines Unterhalts hinzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und in der Anlaufphase dieses Unternehmens Einkommenseinbußen erleidet. Als Zeitrahmen für eine solche Aufbau- und Konsolidierungsphase werden im Normalfall etwa zwei Jahre toleriert. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Bemühungen des Unterhaltspflichtigen um die Erschließung einer neuen Einkommensquelle ernsthaft und realistisch sind. Anderes gilt etwa im Fall bereits seit Jahren andauernder und auch in näherer Zukunft zu erwartender Verluste aus einem - neben einer florierenden Steuerberatungskanzlei geführten - Hotelbetrieb, weil dieser in keiner Weise geeignet ist, das Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Beklagten zu heben. Auch die von einem selbständig Erwerbstätigen erbrachten Ausgedingsleistungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebs erbracht werden und somit Voraussetzungen für die Schaffung einer - auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommenden - Erwerbsmöglichkeit sind; es handelt sich dann um Investitionen in eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbsmöglichkeit, die mit einer bloßen Ansammlung von Vermögenswerten nicht vergleichbar sind, und die daher gleich einer Betriebsausgabe bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden müssen. Der Sanierungsaufwand eines Unterhaltspflichtigen für ein neues Unternehmen wurde auch dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn der Unternehmer aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit ein Einkommen bezieht, das den Regelbedarf des Minderjährigen deckt. Nach diesen Grundsätzen kann es dem Beklagten als Unternehmer aus unterhaltsrechtlichen Gründen auch dann nicht zum Nachteil gereichen, sich eine weitere Einkommensquelle zu schaffen, wenn er bereits bisher ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Keine Rolle spielt es, ob das weitere Unternehmen in einem sachlichen Zusammenhang mit der bereits ausgeübten unternehmerischen (Haupt-)Tätigkeit steht.