Allein wirtschaftliche Aspekte entscheiden darüber, ob eine Maßnahme als solche der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung zu qualifizieren ist
GZ 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
Im Verfahren geht es um eine historische Liftanlage im Jugendstil, die sich in einem Haus befindet, welches im Miteigentum von drei Geschwistern steht. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach den beiden anderen Miteigentümern aufgetragen werden soll, die Maßnahmen zum Abbau der historischen Anlage und Errichtung eines neuen Lifts zu unterlassen. Der Antragsgegner habe keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme hinsichtlich der eingeholten Anbote gehabt und sei auch nicht zu einer Abstimmung über die Maßnahme geladen worden. Die Entfernung und Zerstörung der historischen Liftanlage stelle einen unwiederbringlichen Schaden dar. Die Antragsgegner wandten ein, der alte Lift werde lediglich repariert, ohne dass dem Antragsteller Kosten erwachsen würden. Darüber hinaus handle es sich um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sei.
OGH: Der Neubau einer Liftanlage stellt weder eine notwendige noch zweckmäßige Bauführung dar, sodass diese nicht unter § 833 ABGB zu subsumieren ist, weil es sich um eine wichtige Veränderung handelt. Sofern ein Umlaufbeschluss über geplante Baumaßnahmen gefasst werden soll, ist eine entsprechende Information über deren wesentlichen Inhalt erforderlich. Dem Minderheitseigentümer ist ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern. Wird dieses ihm zustehende Gehör verletzt, liegt kein wirksamer Beschluss der Mehrheit vor und darf folglich auch nicht durchgeführt werden. Die solcherart durchgeführten Baumaßnahmen stellen daher einen Eingriff in das Miteigentumsrechts des Minderheitseigentümers dar. Die Unwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses bewirkt auch die Ungültigkeit der mit Dritten geschlossenen Verträge.