Die Anmerkung der Rangordnung stellt noch keine Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen dar
GZ 5 Ob 108/08f, 24.06.2008
Der Antrag des den Nachlass vertretenden Erben auf Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung einer Liegenschaft wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich hiebei um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handle, die einer Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedürfe.
OGH: Mit der Neuregelung des § 810 ABGB wurde die Absicht verfolgt, die Genehmigungspflicht des Verlassenschaftsgerichts einzuschränken, indem Geschäfte des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes nicht genehmigungsbedürftig sind. Voraussetzung für die Veräußerung von der Genehmigungspflicht unterliegenden Vermögensgegenständen ist die Aufnahme in ein Inventar, auch für den Fall, dass eine bedingte Erbserklärung abgegeben wurde. Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung stellt für sich noch keine Veräußerung dar und ist daher auch nicht als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes zu qualifizieren. Eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung für ein derartiges Ansuchen ist daher nicht erforderlich.