Ein bewusst wahrheitswidriges Verhalten des Versicherten durch Aggravation im Zuge der ärztlichen Untersuchung kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken
GZ 7 Ob 120/08k, 02.07.2008
Nachdem sich der Kläger beim Skifahren eine Beinverletzung zugezogen hatte, begehrte er von der beklagten Partei die Zahlung einer Invaliditätsleistung, die mit der Begründung abgelehnt wurde, der Kläger habe seine Obliegenheiten gemäß dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag verletzt. In den Entscheidungen der Vorinstanzen wurde dabei ua die Frage thematisiert, inwiefern eine Obliegenheitsverletzung durch Aggravation anlässlich der Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der beklagten Partei begründet werden könne, sei der Kläger doch verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und jegliche Übertreibung der Krankheitserscheinungen zu unterlassen.
OGH: Sind Übungen und Demonstrationen erforderlich, um den körperlichen Zustand des Versicherten durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen, besteht auch hier eine Verpflichtung für den Versicherten, Auskünfte und Aufklärungen wahrheitsgemäß zu geben. Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz nach Treu und Glauben, der für das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße gilt. Wenn sich daher der Versicherte im Zuge einer freiwilligen ärztlichen Untersuchung bewusst wahrheitswidrig verhält, ist dieses Verhalten als Obliegenheitsverletzung zu werten. Eine solche Aggravation kann als erhebliches Verschulden zu beurteilen sein und führt als solches zur Leistungsfreiheit.