Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist zuzugestehen, die Befolgung der Aufforderung in einer (verpönten) Gewinnzusage, den Gewinn innerhalb bestimmter Frist anzufordern, auch als Annahme des vom Unternehmer angebotenen Gewinns anzusehen und so (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) von einem Abschluss eines "schuldrechtlichen Vertrags" iSd Art 23.2.1. ARB/GEN 2002 zwischen zusendendem Unternehmer und anforderndem Verbraucher auszugehen
GZ 7 Ob 17/08p, 02.07.2008
Die Beklagte lehnte die von der Klägerin begehrte Rechtsschutzdeckung für einen Prozess gegen "D***** Versand S.L." auf Durchsetzung der Gewinnzusage gem § 5j KSchG ab. Die Beklagte führt - aus, bei Ansprüchen nach § 5j KSchG handle es sich weder um einen Schadenersatz- noch um einen Vertragsanspruch.
Der Rechtsschutzversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2002 der Beklagten zu Grunde:Artikel 7Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen [...]1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigenWettbewerbsrechts; [...]1.13. aus Spiel- und Wettverträgen. [...]
Artikel 19Schadenersatz- und Straf- und Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich [...]2. Was ist versichert?Der Versicherungsschutz umfasst2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; [...]
Artikel 23Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz2. Was ist versichert?2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
OGH: Eine strenge juristisch-dogmatische Einordnung von Gewinnansprüchen nach § 5j KSchG führt zum Ergebnis, dass mit der Verfolgung eines derartigen Erfüllungsanspruchs kein erlittener Vermögensschaden geltend gemacht wird und § 5j KSchG keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts bildet; es verbietet sich auch die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer als rechtsdogmatische Grundlage für den Erfüllungsanspruch des § 5j KSchG, sondern (allenfalls) nur eine (gesetzlich konstruierte) einseitige schuldrechtliche Verpflichtung des mitteilenden Unternehmers. Die von jedem Schadenseintritt und auch von jedem Vertrauen des Verbrauchers auf den Inhalt der Gewinnzusage unabhängige Normierung dieses Erfüllungsanspruchs lässt es auch nicht zu, diesen als Anspruch aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten anzusehen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach stRsp nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Rechtsbegriffe, wie etwa "Vertrag" etc, haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen; das wurde auch schon in der Rechtsprechung zum Begriff des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung vertreten und ist grundsätzlich in der Rechtsschutzversicherung aufrecht zu erhalten. Allerdings kann dieser Grundsatz nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob - wie zum Beispiel hier - Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.
Für den - in den ARB/GEN 2002 nicht erwähnten - Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG fehlt aber eine unstrittige Qualifizierung seiner Rechtsnatur. Dem Rechtsbegriff "Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG" kommt nicht einmal in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung zu. Ein durchschnittlich versierter Versicherungsnehmer durfte daher davon ausgehen, dass die Durchsetzung einer solchen Gewinnzusage (oder einer vergleichbaren Mitteilung) von den vereinbarten Rechtsschutz-Bausteinen umfasst ist. Jedenfalls ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer zuzugestehen, die Befolgung der Aufforderung in einer (verpönten) Gewinnzusage, den Gewinn innerhalb bestimmter Frist anzufordern, auch als Annahme des vom Unternehmer angebotenen Gewinns anzusehen und so (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) von einem Abschluss eines "schuldrechtlichen Vertrags" iSd Art 23.2.1. ARB/GEN 2002 zwischen zusendendem Unternehmer und anforderndem Verbraucher auszugehen. Dies gilt ua auch deshalb, weil bis zum Vertragsbeginn nur eine einzige veröffentlichte Kommentarmeinung zur neu geschaffenen Bestimmung des § 5j KSchG in Österreich vorlag, und zwar jene von Krejci, der (auch) einen vertraglichen Gewinnanspruch für möglich hielt und diesen letztlich präferierte. Eine Beurteilung von Lehrmeinungen zu einem vom Gesetzgeber in Gestalt einer klassischen Anlassgesetzgebung neu normierten Rechtsinstitut kann aber von einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ebenso wenig verlangt werden, wie dessen Prognose zur (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung dazu. Dass für die Durchsetzung eines Erfüllungsanspruchs nach § 5j KSchG Rechtsschutzdeckung besteht, war daher für einen durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer - mangels eindeutiger Klarstellung der Rechtslage durch Lehre und Rechtsprechung - iZm einer rechtsgeschäftlichen Kontaktaufnahme anzunehmen. Im Übrigen gehen Unklarheiten nach stRsp iSd § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers. Es war ja die Beklagte, die die ARB/GEN 2002 formulierte, ohne jede (gebotene) Klarstellung zu der bereits mit 1. 10. 1999 in Kraft gesetzten Bestimmung des § 5j KSchG vorzunehmen, obwohl deren rechtliche Qualifikation schon vom Beginn ihrer Geltung an zu völlig unterschiedlichen Standpunkten führte.
Es ist daher - ungeachtet der dogmatischen Unmöglichkeit, den vom Gesetzgeber vor allem mit wettbewerbspolitischer Zielsetzung geschaffenen Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG einem der in den vereinbarten Rechtsschutz-Bausteinen genannten Rechtsinstituten exakt zuzuordnen - anzunehmen, dass für den Anspruch der Klägerin auf Erfüllung der am 7. 8. 2005 erhaltenen Gewinnzusage nach § 5j KSchG nach dem hier zu beurteilenden Rechtsschutzversicherungsvertrag einschließlich der ARB/GEN 2002 Deckung besteht.