Home

Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten

Eine Haftung gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständiger, Dritter

GZ 8 Ob 51/08w, 10.07.2008
Der Beklagte - beauftragt durch die KFZ-Haftpflichtversicherung - kam in dem von ihm nach Besichtigung des Fahrzeugs erstatteten Gutachten zum - falschen - Schluss, dass eine in der Rechnung des Klägers (ein Reparaturunternehmer) verzeichnete Leistung, nämlich die Erneuerung der vorderen rechten Tür, nicht erbracht worden sei; es sei lediglich die alte Tür ausgerichtet und lackiert worden. Dieses Gutachten erstattete der Beklagte, ohne vorher eine - an sich übliche - Lackschichtmessung vorzunehmen.
Die Versicherung übermittelte in der Folge unter Vorlage des Gutachtens eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft S*****. Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung stellte die Staatsanwaltschaft nach Durchführung von Vorerhebungen gegen den Kläger einen Strafantrag wegen des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB.
OGH: Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für reine Vermögensschäden kommt daher idR nur bei zumindest bedingtem Vorsatz ("wissentlich") des Beklagten in Betracht.
Eine darüber hinaus gehende Haftung gegenüber Dritten wird von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre allerdings dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind nach der neueren Rechtsprechung des OGH die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten.
Das vom Beklagten erstattete Gutachten, das die Überprüfung der vom Kläger gelegten Reparaturrechnung zum Gegenstand hatte, wurde nicht nur nicht im Interesse des Klägers erstattet, sondern konnte auch keinen Vertrauenstatbestand für diesen begründen. Es handelt sich vielmehr um den in der Praxis der Kfz-Schadensabwicklung sehr häufigen Fall, dass eine Versicherung durch ein von ihr eingeholtes Privatgutachten in die Lage versetzt werden soll, eine ihr verrechnete Ersatzleistung auf die Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen, woraus bereits die Verfolgung bloß eigener (wirtschaftlicher) Interessen erhellt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet. Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.
Der Beklagte wurde mit der Überprüfung einer Reparaturrechnung beauftragt, erstattete aber nicht im Strafverfahren ein Gutachten, das zur Grundlage für die strafgerichtliche Verfolgung eines Dritten (eines anderen als des bisher Verdächtigen) führen konnte. Dass der Beklagte bei Erstellung des Gutachtens damit habe rechnen müssen, dass der Vorwurf, der Kläger habe die Beifahrertür nicht erneuert, zu strafrechtlichen Konsequenzen führen werde, reicht selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Annahme nicht aus, eine Haftung des Beklagten zu begründen, weil der Zweck des dem beklagten Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrags gerade nicht darin lag, in einem der materiellen Wahrheitserforschung dienenden Strafverfahren einen Tatverdacht zu be- oder widerlegen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf "absolute Persönlichkeitsrechte" des Klägers, die verletzt worden sein sollen ("Ehre und Ruf"), lässt außer Acht, dass selbst derjenige, der unmittelbar eine Strafanzeige einbringt, nur dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er eine Beschuldigung wider besseres Wissen erhob.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at