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Zivilrecht

OGH: Zum Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Anträgen auf medienrechtliche Entschädigung

Als Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Anträge auf medienrechtliche Entschädigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht

20. 05. 2011
Gesetze: § 154 Abs 3 ABGB, § 390 StPO
Schlagworte: Familienrecht, Minderjähriger, Vertretung, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, ordentlicher Wirtschaftsbetrieb, Klagsführung

GZ 10 Ob 23/08t, 26.06.2008
Nach Ansicht des Minderjährigen bedürfen Anträge auf medienrechtliche Entschädigung keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, da es in den zu genehmigenden Verfahren um den Schutz von Persönlichkeitsrechten nach § 16 ABGB und Art 8 EMRK gehe und nicht um Vermögensangelegenheiten iSd § 154 Abs 3 ABGB.
OGH: § 154 Abs 3 ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten: Sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils - neben der Zustimmung des anderen Elternteils - auch der Genehmigung des Gerichts. Der Begriff des Vermögens deckt sich mit jenem nach § 149 ABGB. Es handelt sich um den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person, wozu auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gehört. Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben, macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend; außerdem wird durch die Verfahrensführung naheliegenderweise seine Vermögenslage betroffen.
Eine Klagsführung ist, wie alle beispielsweise in § 154 Abs 3 ABGB aufgezählten Handlungen, nur zustimmungs- und genehmigungspflichtig, wenn ihr Gegenstand nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt. Bei einer Klage auf Schadenersatz wird in aller Regel angenommen, dass sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Die von der Rechtsprechung für die Klageerhebung aufgestellten Grundsätze können auch auf die Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche übertragen werden. Schon angesichts der in § 390 Abs 1 StPO vorgesehenen Regel, wonach der unterliegende Privatankläger (hier: der Antragsteller auf einen Entschädigungsbetrag) die Kosten des obsiegenden Angeklagten (bzw Antragsgegners) zu ersetzen hat, kann nicht angenommen werden, dass eine Angelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs vorliegt.

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