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Zivilrecht

OGH: Frei gehaltene Katzen - § 364 Abs 2 ABGB und Anscheinsbeweis

Zu den allgemein bekannten Verhaltensweisen im Freien gehaltener Katzen gehört es, dass sie auch durch benachbarte Grundstücke streifen, dort ihr Revier abstecken und ihre Notdurft verrichten

20. 05. 2011
Gesetze: § 364 Abs 2 ABGB, § 523 ABGB
Schlagworte: Sachenrecht, unzulässige Immissionen, Anscheinsbeweis, Eigentumsfreiheitsklage, mittelbarer / unmittelbarer Störer

GZ 2 Ob 167/07h, 26.06.2008
Die Streitteile sind Eigentümer ihrer aneinandergrenzenden Wohnliegenschaften. Die Erstbeklagte und ihre Tochter halten auf dem Grundstück der Beklagten derzeit 15 Katzen, zu denen sich immer wieder weitere Katzen aus der Umgebung gesellen.
OGH: Dem Kläger oblag der Beweis des mit der Unterlassungsklage geltend gemachten Eingriffs in sein Eigentumsrecht. Seine Behauptung, vom Grundstück der Beklagten würden Katzen auf sein Grundstück gelangen, wurde von den Beklagten (nur) mit dem Einwand bestritten, dass dies nicht "ihre" Katzen seien.
Dem Berufungsgericht ist keine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Ansicht vertrat, zu den allgemein bekannten Verhaltensweisen im Freien gehaltener Katzen gehöre es, dass sie auch durch benachbarte Grundstücke streifen, dort ihr Revier abstecken und ihre Notdurft verrichten; schon durch die Art der Katzenhaltung sei prima facie der Beweis des Eindringens dieser Katzen in das Grundstück des Klägers erbracht.
Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. Angesichts der Tatsache, dass vom Grundstück der Beklagten auch andere Katzen zum Kläger kommen, ist es jedenfalls vertretbar, davon auszugehen, dass dem Kläger, der sich dabei nur am Aussehen und am Verhalten der Tiere orientieren könnte, der Beweis über deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Tierhalter nicht zumutbar ist. Unter diesen Umständen lag es an den Beklagten, den Gegenbeweis zu erbringen und nachzuweisen, dass eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufs als des typischen in Betracht kommen kann. Die - zumindest implizit vertretene - Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungen über die Verwahrung der Katzen auf dem Grundstück der Beklagten reichten dazu nicht aus, berührt infolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
In der Rechtsprechung des OGH wurde die von einem Grundstück durch die Haltung von Tieren ausgehende Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken (auch) unter dem Aspekt des Immissionsschutzes nach § 364 Abs 2 ABGB beurteilt. Sie gewährte einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch ganz allgemein und ohne nähere Differenzierung dann, wenn dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt werden konnte. Hat bei einem Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB der Kläger einen Eingriff in sein Eigentum bewiesen, trifft nach stRsp und überwiegender Lehre den beklagten Störer die Beweislast dafür, dass der Eingriff die gesetzlichen Grenzen (Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung) nicht überschritt. Die Beweislast des Beklagten hängt nicht davon ab, ob dem Kläger der Beweis des Eingriffs durch Erbringung des Anscheinsbeweises oder auf andere Weise gelungen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Negativfeststellung zur Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs belaste nicht den Kläger, sondern die Beklagten, stimmt mit der dargestellten Rechtslage überein und lässt im Ergebnis keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.
In der Entscheidung 4 Ob 250/06b hat der OGH zuletzt klargestellt, dass der Zweck der nachbarrechtlichen Bestimmung des § 364 Abs 2 ABGB deren Anwendung auf das Eindringen "größerer Tiere" (im Anlassfall waren es Schafe und Ziegen) deshalb ausschließt, weil der Grundeigentümer in solchen Fällen die von seinem Grundstück ausgehende Beeinträchtigung eines anderen mit zumutbaren Maßnahmen verhindern kann. Solchen Eigentumseingriffen kann (nur) mit Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB entgegengetreten werden.
Die Beklagten reklamieren die Anwendbarkeit der Grundsätze dieser Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall, übersehen dabei jedoch, dass daraus für sie kein günstigeres Ergebnis zu gewinnen wäre. Auch der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage, bei welcher der Abwehranspruch das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe im Rahmen des Ortsüblichen nicht umfasst. Diese Einschränkung entfällt bei der allgemeinen Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, sodass diese dem beeinträchtigten Eigentümer umfassenderen Rechtsschutz bietet, als die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB. Danach erfüllt bereits jedes Eindringen eines größeren Tieres in das benachbarte Grundstück den gesetzlichen Tatbestand, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankäme. Durch den Umstand, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 364 Abs 2 ABGB statt nach § 523 ABGB beurteilt und dies im Spruch seiner Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht hat, können sich die Beklagten demnach nicht beschwert erachten.
Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln. Auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern direkt veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehren können.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien nicht nur unmittelbare, sondern - in Ansehung der fremden Katzen - auch mittelbare Störer, weil durch die Art der Katzenhaltung auf ihrem Grundstück weitere Katzen aus der Umgebung angelockt werden würden, woraus sich eine zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers ergibt, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur und wirft somit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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